| DSB-Präsident Manfred von Richthofen fordert, dass der organisierte Vereinssport auf allen seinen Ebenen den Rechtsstatus „gemeinnützig“ behält. „Alle Überlegungen, diese steuerrechtliche Be-stimmung auszuhöhlen, eröffnen eine ganz gefährliche Diskussion, die an der Existenz des Vereinswesens und des bürgerschaftlichen Engagements rütteln“, erklärte von Richthofen in Berlin. „Schon heute prüfen die Finanzämter sehr scharf. Dieses steuerrechtliche Verfahren hat sich trotz vieler bürokratischer Hemmnisse grundsätzlich bewährt.“ Aller-dings dürfte auch in Zeiten der konsequenten Sanierung der Staatsfinan-zen dieser steuerbegünstigte Zweck nicht unter die Räder kommen, sagte er.
Der DSB-Präsident wies darauf hin, dass der DSB und das NOK für Deutschland als gemeinnützig anerkannt sind. „Anschließen kann sich nur eine Organisation, die auch gemeinnützig ist. Unsere Aufgabe als Sportfunktionäre ist es, genau hinzusehen, wie sich unsere Organisatio-nen entwickeln. Wir müssen darauf achten, dass die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.“ Überdies ist nach Worten des DSB-Präsidenten schon längst die organisatorische Differenzierung zwischen dem Berufssport und dem kleinen wettkampf- und sozialorientierten Sport vollzogen wor-den: „Die Trennung wird im Fußball besonders deutlich. Es nimmt bei einigen anderen Verbänden ähnliche Formen an, dass der ganz kleine Bereich des Profisports ausgeklammert wird, daneben aber die Masse der Sportorganisierten in den Vereinen und Verbänden gemeinnützig bleibt. Sonst könnten diese Vereine mit ihren Abteilungen gar nicht Mitglieder der Landessportbünde und der Fachverbände sein.“
Der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft hatte vor kurzem in einer Erklärung gefordert, bei der Beurteilung der steuerlichen Begünsti-gung von gemeinnützigen Zwecken in Zukunft zwischen gemeinwohl- und freizeitorientierten Zwecken zu unterscheiden. Wörtlich heißt es: „So ist das Engagement für Wissenschaft, Forschung und Bildung un-gleich wertvoller für die Gesellschaft als die Mitwirkung in Sport- oder anderen freizeitorientierten Vereinen.“ Wer Forschungsprojekte an Uni-versitäten unterstützt, ersetze damit unmittelbar staatliche Ausgaben, wer jedoch Golf im Verein spiele, tue dies in erster Linie aus Eigeninteresse, äußerte der Verband. Und weiter: „Sport und Freizeitgestaltung im Ver-ein ist gesellschaftlich erwünscht und sinnvoll, aber damit nicht gemein-nützig.“ Deshalb sollten „freizeitorientierte Vereine nicht mehr länger als gemeinnützig eingestuft und damit steuerlich privilegiert werden“.
Der DSB-Präsident wies diese Erklärung als „sachlich und fachlich un-zutreffend“ zurück und betonte, eine gesetzliche Änderung stehe nicht auf der Tagesordnung: „Das Gemeinwohl letztlich auf einen konkreten, einzelnen Zweck mit einem wissenschaftlichen Nutzen zu reduzieren, ist ein gefährlicher Denkfehler. Der Vereinssport und alle unsere Verbände bringen durch das Ehrenamt Leistungen für die Gesellschaft, die in gar keiner Weise nach ihrem Nutzen entschädigt werden. Unsere Vereine erfüllen in sehr hohem Maße öffentliche Aufgaben im Jugend-, Familien-, Senioren- und Gesundheitssport und auf sozialem Gebiet. Gä-be es dies nicht, wäre unser gesellschaftliches Miteinander sehr viel är-mer. Ohne eine Rangfolge bilden zu wollen, ist der organisierte Sport daher mindestens genauso gemeinnützig wie Stiftungsprojekte für inno-vative Forschung.“
Die Rechtslage: Nach § 52 der Abgabenordnung verfolgen Personenver-einigungen gemeinnützige Zwecke, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Insbesondere anzuerkennen ist nach einer Aufzäh-lung im Gesetzestext auch der Sport. Ein Sportverein fördere allerdings nicht die Allgemeinheit, „wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsum-lagen) klein hält“, heißt es im Anwendungserlass zum Gesetz, der nach Meinung von Sportexperten in der Politik so präzisiert werden sollte, dass überprüft werden müsse, ob der Verein in einer weiteren Zielset-zung auch jugendpflegerische, pädagogische und soziale Kriterien der breitensportlichen Ausrichtung erfüllt.
Die Zuerkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist Kriterium für eine Reihe anderer öffentlicher Erlaubnisse. So gewährt diese die Möglichkeit zur Beschäftigung von Zivildienstleistenden und jungen Menschen im Freiwilligen Jahr sowie die Einbeziehung in öffent-liche Förderprogramme. Sie eröffnet zudem Spendern die Möglichkeit, Zuwendungen vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen zu können. Die kommunale Überlassung von Räumen und andere Vorteile sind mit dem Status ebenso verbunden.
Der Unterausschuss „Bürgerschaftliches Engagement“ des Familienaus-schusses des Deutschen Bundestages hat in seinem am 29. Juni 2005 vorgestellten Abschlussbericht deutlich gemacht, dass es Reformbedarf gebe, weil das geltende Gemeinnützigkeitsrecht kein klares Bild der In-halte der Gemeinnützigkeit vermittle. Die steuerlichen Rahmenbedin-gungen seien „unter verschiedenen Gesichtspunkten reformbedürftig“. Das Gremium hatte sich mit zwei Gutachten des Bundesfinanzministeri-ums befasst, die den juristischen Status quo untersuchen und einen inter-nationalen Vergleich vornehmen. Unter Leitung des Direktors der Buce-rius Law School wird derzeit ein Eckpunktepapier für eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts erstellt, in dem auch eine Überarbeitung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke erfolgen soll. Dem Unterausschuss war zudem aufgefallen, dass die in der Abgabenordnung genannten Zwe-cke „weitgehend beliebig bzw. als Ergebnis spezifischer Lobbyarbeit“ erschienen. Der CDU-Bundestagsabgeordnete Klaus Riegert, Mitglied im Sportausschuss und im Unterausschuss, schließt für seine Fraktion eine Änderung der gesetzlichen Regelung im Steuerrecht zu Ungunsten des Sports aus: „Es wird sich für den Sport nichts verändern. Das wird auch konsensfähig bei den Koalitionsverhandlungen sein.“ Vielmehr ge-he es darum, auf allen Feldern des steuerbegünstigten Zwecks „Begradi-gungen“ durchzuführen.
Klaus Riegert weiter: „Zum Teil wird heute mit hohem bürokratischen Aufwand die Gemeinnützigkeit überprüft, um dann formal alles kleinzu-rechnen. Wichtig ist der Kosten-/Nutzeneffekt: Wenn 5.000 Euro Steuern eingetrieben werden, dafür aber an Kosten 20.000 Euro entstehen, ergibt sich alles in allem kein Einsparpotenzial. Insgesamt müssen wir den bü-rokratischen Aufwand minimieren. Es ist nicht hinnehmbar, dass Verei-nigungen die Gemeinnützigkeit rückwärtig verlieren können. Hier muss das Prinzip Vertrauensschutz gelten. Ganz wichtig ist, dass der Gesetz-geber klare Vorgaben gibt, so dass die Finanzämter, die Recht umzuset-zen haben, deutliche Vorschriften an die Hand bekommen.“ |