Inhalt
Wir über uns
Aktuelles
  SSB-Newsletter
Aus- und Fortbildung
Service
  Dokumente
  Sportförderung
  Sportvereine
  Termine
Sportjugend
Freizeiten
Sportabzeichen
Moonsport
Sport meets Music
Göttinger Sportschau
Mission Olympic 2009
Projekt Schule-Verein
Kontakt
  Vorstand
  Geschäftsstelle
  E-Mail
Archiv
Impressum






 
   Recht
Vereinsausschluss
Ein Vereinsmitglied hatte von einem anderen Vereinsmitglied ein Darlehen erhalten. Als die Rückzahlung ausblieb und auch Zinszahlungen nicht erfolgten, wurde die Geschichte im Verein publik. Zwischenzeitlich war nämlich der Kreditnehmer zum Vereinspräsidenten gewählt worden. Die Angelegenheit schlug im Verein solche Wellen, dass die Mitgliederversammlung den säumigen Präsidenten seines Amtes enthob. Aus "triftigem Grund". Als solcher wurde die Säumnis gegenüber dem Vereinskameraden genannt, durch die das Verhältnis im Verein auf unerträgliche Weise belastet werde. Der seines Amtes enthobene Präsident widersprach dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Das aber heizte die Stimmung noch weiter an. Nun wollten einige noch einen Schritt weiter gehen: Vereinsausschluss.
Gegen beide Maßnahmen wehrte sich der Geschasste gerichtlich und erstritt einen Teilerfolg. Die Amtsenthebung wurde nicht beanstandet, wohl aber der Vereinsausschluss. Soweit er auf Feststellung klagte, dass die Amtsenthebung unwirksam sei, war seine Klage zulässig, soweit er beantragte, festzustellen, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, was eine Amtsenthebung rechtfertige, war die Klage nicht einmal zulässig. Feststellungsbegehren an Gerichte zielen auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen, können aber nicht Tatfragen beantworten. Insgesamt war der Antrag jedoch unbegründet.
Die Amtsenthebung war mit einer 2/3-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden. Da dieses Gremium den Präsidenten in das Amt gewählt hatte, war es auch für seine Amtsenthebung zuständig. Allerdings war die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil zwei Vereinsmitglieder von der spontan anberaumten Mitgliederversammlung keine Kenntnis hatten. Dieser Verfahrensfehler war jedoch unschädlich, weil er sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hatte. Rückschauend konnte ausgeschlossen werden, dass die Versammlung bei Anwesenheit der beiden nicht geladenen Mitglieder einen anderen Verlauf genommen und zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte. Gleiches galt auch für die Nichteinhaltung der 14-tägigen Ladungsfrist. Die Satzung des Vereins schrieb vor, dass zu Mitgliederversammlungen mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden muss. Die Nichtbeachtung dieser Ladungsfrist war jedoch folgenlos (s.o.) geblieben.
Auch sachlich war die Amtsenthebung gerechtfertigt. Satzungsgemäß konnte jeder Amtsträger aus triftigem Grund mit einer 2/3- Mehrheit der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Grund triftig, wenn er zutrifft und von einigem Gewicht ist. Berücksichtigt man ferner, dass eine Amtsenthebung ersichtlich dem Zweck dient, eine vereinsschädliche Amtsausübung durch einen Amtsträger zu verhindern, wird man zusätzlich wohl verlangen müssen, dass der triftige Grund eine ordnungsgemäße, das Wohl des Vereins fördernde Amtsführung unmöglich macht oder doch wenigstens gefährdet. Zwischen dem Vereinspräsidenten und dem kreditgebenden Vereinsmitglied war es zu einer privaten und persönlichen Kontroverse gekommen, die, von wem auch immer, in den Verein hineingetragen worden war. Dieser bloße Umstand machte den amtierenden Präsidentenamt für das Amt ungeeignet, da die Fähigkeit zur Führung und Integration beeinträchtigt wird, wenn ein Amtsinhaber mit einem Vereinsmitglied im Streit liegt und dieser Streit in den Verein hineingetragen wird. Darauf, wer für die Auseinandersetzung und das Hineintragen in den Verein verantwortlich ist, kommt es nicht an. Allein die Tatsache eines schwerwiegenden Zerwürfnisses reicht aus für die Annahme eines triftigen Grundes.
Nicht bestätigt wurde hingegen der Beschluss der Mitgliederversammlung, soweit er den Ausschluss des amtsenthobenen Vereinspräsidenten verfügte.
Nach ständiger Rechtsprechung sind vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen im Hinblick auf die grundsätzlich zu respektierende Vereinsautonomie nur beschränkt durch staatliche Gerichte überprüfbar. Die Gerichte können nur nachprüfen, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßige vorgeschriebene Verfahren beachtet
24 Sport und Verein vdi - 24 - Ausgabe Dezember 2005 Seite 24/26
worden und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Darüber hinaus ist gericht-lich zu befinden, ob die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt worden sind.
Auch wenn an das Ausschließungsverfahren und die Begründung des Ausschließungsbeschlusses gerade bei kleineren Vereinen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist doch zumindest erforderlich, dass die Vorwürfe, die dem Mitglied gemacht werden und die zu seinem Ausschluss führen sollen, im Ausschließungsverfahren so konkret benannt werden, dass sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann. Ferner müssen sich die zur Beschlussfassung über die Ausschließung aufgerufenen Mitglieder darüber klar werden können, worüber sie abstimmen, und dass nach der Abstimmung für eine gerichtliche Überprüfung eindeutig feststeht, welche Vorwürfe zum Vereinsausschluss geführt haben.
Nach diesem Maßstab trägt die ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung genannte Begründung den Vereinsausschluss nicht. Der Ausschluss wurde darauf gestützt, dass der Geschasste „im privaten Bereich gegen die Ziele des Clubs verstoßen“ habe, indem er, nachdem ihm ein Vereinsmitglied in einer schwierigen Situation finanziell mit einer beträchtlichen Summe für ein Jahr zinslos geholfen und er danach die Zinsen nicht bedient und die Summe auch teilweise nicht zurückgezahlt hatte, gegenüber einer größeren Anzahl von Freunden falsche Angaben über seine Vermögenslage aufstellt, indem er, angeblich von diesem Vereinsmitglied stammende grob ehrenrührige Behauptungen übermittelte.
Darüber hinaus habe er „das Club-Ansehen gefährdet, indem er clubinterne Vorgänge entstellt nach außen getragen und im Zusammenhang mit seiner Abwahl als Präsident unrichtige Darstel-lungen gegeben hat.“
Diese Begründung war so allgemein und in bloßen Wertungen gehalten, dass eine Überprüfung und gegebenenfalls Widerlegung nicht möglich war. Die Begründung war zu wenig substantiiert.
- Oberlandesgericht Karlsruhe vom 23.9.1997 - 11 U 3/97
 
aragvid-arag
 
| Leserbrief | Druckversion |
 
   Archiv
Jahr 2005
Jahr 2006
Jahr 2007
Jahr 2008
Jahr 2009
Jahr 2010
Jahr 2011