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| Glatteis vorm Vereinsheim |
So schön manche Wintertage auch sind, haben doch die meisten auch Ihre Tücken: Dies musste zuletzt auch die junge Tennisspielerin Susanne erfahren, die auf ihrem Weg zur Tennisstunde auf einem dem Vereinsgelände angrenzenden Weg böse ausrutschte und sich dabei das Becken und den Oberarm brach. Sechs Wochen stationärer Aufenthalt und weitere zehn Wochen ambulante Behandlung waren die Folge. Auch ihrem Beruf als Kindergärtnerin konnte sie in dieser Zeit nur eingeschränkt nachgehen.
Die junge Frau machte später gegenüber dem Tennisverein erhebliche Schadenersatzansprüche geltend und berief sich dabei darauf, dass der Klub als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks den Weg hätte streuen müssen. Der Verein übergab den Vorgang der ARAG Sportversicherung, die den Fall prüfte und anschließend komplett für den Erwerbsschaden und das Schmerzensgeld der Verunfallten aufkam. Zudem wurden auch die Regress-Ansprüche des Krankenversicherers und des Arbeitgebers der Geschädigten erfüllt. Da der Verein als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks bzw. der beauftragte Platzwart den Weg nicht gestreut hat und somit seine Pflicht verletzte, übernahm die ARAG Sportversicherung als Haftpflichtversicherer die Kosten in Höhe von insgesamt Euro 39.000,--. Der ARAG-Tipp: Nach dem Zivilrecht hat jeder, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Dazu gehört natürlich auch, die Geh- und Zuwege im Winter in einem zumutbar gefährdungsfreien Zustand zu halten. Diese „Verkehrssicherungspflicht“ betrifft bei privaten und öffentlichen Wegen meist den Eigentümer des an den Weg grenzenden Grundstücks – in diesem Falle den Verein, dem die Gemeinde zuvor die öffentliche Räum- und Streupflicht übertragen hatte. |
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