| Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.06 ist ein Sportwettenmonopol des Landes weiterhin zulässig. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegen dem bestehenden staatlichen Wettmonopol für Sportwetten legitime Gemeinwohlziele, wie Bekämpfung der Spielsucht oder Schutz der Spieler vor irreführender Werbung, zu Grunde. Innenminister Schünemann sagte am Dienstag in Hannover, er sehe mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts seine Rechtsauffassung und die seiner Kollegen in den Ländern bestätigt. "Das bei uns traditionell bestehende Angebot mit Oddset-Sportwetten ist besonders geeignet, ein vertretbares begrenztes Angebot zu gewährleisten. Ich sehe keinen Grund, von dieser bewährten Struktur abzuweichen."
Das Bundesverfassungsgericht fordert für den Fortbestand des Monopols von den Ländern aber Neuregelungen zur Vermeidung von Spielsuchtgefahren. Nach der Entscheidung gehören dazu Sicherungen zur Begrenzung der Wettleidenschaft und Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung. "Ich stehe hinter den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts. Ich werde mit meinen Kollegen in den Ländern in der uns eingeräumten Überganszeit bis Ende 2007 entsprechende Verbesserungen des Verbraucherschutzes voranbringen," so der Innenminister.
Nach Auffassung des Gerichts bleibt bis zu einer Neuregelung die bisherige Rechtslage anwendbar und das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmer und die Vermittlung von Wetten, die nicht durch den Staat veranstaltet werden, sind weiterhin verboten.
"Dieses Urteil schafft Klarheit. Die leider zahlreich aufgetretenen und EU-weit agierenden privaten Anbieter sind jetzt gezwungen, ihre Angebote zurückzunehmen, um weitere staatliche Maßnahmen zu vermeiden", so der Sportminister.
In Niedersachsen sind aktuell 255 Verfahren zur Untersagung der Vermittlung von Sportwetten anhängig. Die privaten Veranstalter hatten die entstandenen rechtlichen Unsicherheiten genutzt, um mit geringem eigenen Risiko in Deutschland ihr Geschäft zu machen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Verfassungsbeschwerde einer Buchmacherin aus Bayern entschieden, die eine Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten bzw. zur Vermittlung solcher Wetten an Veranstalter im EU-Ausland erreichen wollte. |